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Die Mehrwertsteuer - was es 2010 zu beachten gibt

Mit den neuen Umsatzgrenzen werden sich auch Zahnärzte vermehrt mit der Mehrwertsteuer auseinandersetzen müssen (Foto: artur gabrysiak).
Hubert Bachmann, Marc Haas

Hubert Bachmann, Marc Haas

Fr. 5 Februar 2010

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LUZERN – Im Eiltempo haben National- und Ständerat das neue Mehrwertsteuergesetz verabschiedet. Es handelt sich um über 50 Änderungen, welche bereits per 1. Januar 2010 in Kraft getreten sind.

Für einen Grossteil der Zahnärzte – mit Ausnahme der Kieferorthopäden – war die Mehrwertsteuer bis anhin kaum ein Thema. Mit den neuen Umsatzgrenzen werden sich auch Zahnärzte vermehrt mit der Mehrwertsteuer auseinandersetzen müssen.

Was ist neu?
Rein materiell, das heisst, welche Dienstleistungen der Mehrwertsteuerpflicht unterliegen, ändert sich mit dem neuen Gesetz wenig. Hingegen verändern sich die entscheidenden Umsatzgrenzen wesentlich: Bis anhin wurde die MwSt.-Pflicht ab einem Umsatz von CHF 75.000 ausgelöst. Bis zu einem Umsatz von CHF 250.000 galt jedoch die Einschränkung, dass die Steuerzahllast mehr als CHF 4.000 betragen muss. Neu ist mehrwertsteuerpflichtig, wer einen steuerbaren Umsatz von mehr als CHF 100.000 erzielt.

Steuerbare und von der MwSt. ausgenommene Leistungen
Die Eidgenössische Steuerverwaltung regelt die Details der Mehrwertsteuer in Bezug auf Zahnärzte und Zahnärztinnen in der Branchenbroschüre Gesundheitswesen. Als Leistungserbringer von Heilbehandlungen gelten Zahnärzte und Zahnärztinnen, die eine kantonale Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung als Zahnarzt oder Zahnärztin vorweisen können. Die im Zusammenhang mit einer Heilbehandlung stehenden Dienstleistungen sind von der Mehrwertsteuer ausgenommen. Dabei wird unter folgenden Leistungen unterschieden:

• Das Untersuchen eines Patienten, das Stellen einer Diagnose und die ärztliche Heilbehandlung. Darunter fallen auch Zweituntersuchungen (Second opinion).
• Medizinische Berichte oder medizinische Gutachten zur Abklärung sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche.
• Das Verabreichen und Applizieren von Medikamenten (z.B. Spritzen, Tabletten) und medizinischen Hilfsmitteln durch die behandelnde Person im Rahmen einer Heilbehandlung.
• Implantate und andere mit dem Körper verbundene Prothesen, die im Rahmen einer Heilbehandlung eingesetzt werden und die nicht ohne operativen Eingriff vom Körper entfernt und wieder eingesetzt werden können (z.B. Stiftzähne, Brücken, Kronen).
• Medizinische Vorbereitungshandlungen für das Einpassen von abnehmbaren Prothesen und kieferorthopädischen Apparaten, wie beispielsweise Abdrücke vornehmen und Einpassen inklusive Retuschen von Zahnprothesen, Einsetzen von kieferorthopädischen Apparaten (z.B. Zahnspangen) und späteres Nachziehen der Bänder.
• Sonstige Untersuchungen, Beratungen und Behandlungen, die der Hebung des Wohlbefindens oder der Leistungsfähigkeit dienen oder aus ästhetischen Gründen vorgenommen werden, sofern sie vom Zahnarzt oder von der Zahnärztin selbst erbracht werden.

Diesen von der Mehrwertsteuer ausgenommenen Umsätzen stehen die folgenden steuerbaren Leistungen gegenüber:

• Die Abgabe von Medikamenten oder medizinischen Hilfsmitteln. Dies gilt auch für die Abgabe im Rahmen von Hausbesuchen oder bei Besuchen in Alters-, Wohn- und Pflegeheimen.
• Die Abgabe von selbst hergestellten oder zugekauften kieferorthopädischen Apparaten (z.B. Zahnspangen) und abnehmbaren Prothesen (z.B. Zahnprothesen), selbst wenn die Abgabe im Rahmen einer Heilbehandlung erfolgt.
• Untersuchungen, Beratungen und Behandlungen, die der Hebung des Wohlbefindens oder der Leistungsfähigkeit dienen oder aus ästhetischen Gründen vorgenommen werden, sofern sie nicht vom Zahnarzt oder der Zahnärztin selbst, sondern von seinem/ihrem Personal erbracht werden. Darunter fallen z.B. Bleichung der Zähne oder das Aufkleben von Diamanten durch eine Dentalhygienikerin.

Bei der Erbringung von ästhetischen Dentaldienstleistungen wird somit unterschieden, wer die Behandlung erbringt. Wird zum Beispiel ein Bleaching von einem selbstständigen Zahnarzt selbst vorgenommen, liegt ein von der Mehrwertsteuer ausgenommener Umsatz vor. Nimmt hingegen ein Assistent diese Behandlung vor, unterliegt das Honorar grundsätzlich der Mehrwertsteuer. Dies zeigt,
wie enorm wichtig eine korrekte Erfassung der einzelnen Leistungsarten in der Fakturierungs-Software ist. Sind bei allen Leistungsarten die richtigen Mehrwertsteuer-Codes hinterlegt, kann auch jederzeit geprüft werden ob steuerbare Leistungen im Betrag von über CHF 100.000 erbracht wurden.
Anmeldung und Abrechnung der Mehrwertsteuer
Wer aus steuerbaren Leistungen einen Jahresumsatz von mehr als CHF 100.000 erzielt, unterliegt der Mehrwertsteuer und muss sich unaufgefordert bis am 31. März 2010 bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung registrieren.

Bei der eigentlichen Abrechnung der Mehrwertsteuer werden zwei verschiedene Abrechnungsvarianten unterschieden: die effektive Methode sowie die Abrechnung mittels Saldosteuer. Bei der effektiven Methode ist von den jeweiligen Umsätzen 7,6 bzw. 2,4 % an Steuern abzuliefern. Gleichzeitig kann die bei den Aufwendungen bezahlte Mehrwertsteuer als Vorsteuer zurückgefordert werden. Da jedoch gleichzeitig ausgenommene und steuerbare Umsätze erzielt werden, muss die Vorsteuer entsprechend gekürzt werden. Deshalb hat sich in der Praxis die Abrechnung mittels Saldosteuer durchgesetzt: Dabei ist vom erzielten Umsatz nur ein reduzierter Ansatz (z.B. Medikamente 0,6%, weiterfakturierte Leistungen ohne Zuschlag 0,1%) zu berechnen und abzuliefern. Dafür entfällt die Geltendmachung von Vorsteuern.

Praxisgemeinschaften
Fakturiert ein Zahnarzt oder eine Zahnärztin Kosten (Infrastruktur, Medikamente, Verbrauchsmaterial, Personal etc.) seiner Praxis an weitere Zahnärzte oder Zahnärztinnen weiter, zählt dieses Entgelt ebenfalls zum steuerbaren Umsatz. Zusammen mit den übrigen steuerbaren Leistungen wird die Umsatzschwelle von CHF 100.000 somit sehr schnell überschritten und eine MwSt.-Pflicht ausgelöst. Wird eine Praxisgemeinschaft in Form einer einfachen Gesellschaft organisiert, keine Gewinne erzielt und bei der Kostenteilung die Vorgaben der Eidgenössischen Steuerverwaltung eingehalten, wird keine MwSt.-Pflicht begründet. Zentral ist dabei, dass die Kostenteilung je Kostenart transparent erfolgt.

Fazit
Mit dem Inkrafttreten des neuen MwSt.-Gesetzes müssen auch Zahnärzte und Zahnärztinnen diesem Thema vermehrt Beachtung beimessen. Gerne stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!
 

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