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Kostendämpfungsmassnahmen treten ab 2024 in Kraft

Ab 2024 ändert sich einiges für die Schweizer bezüglich der Kosten. © chaylek – stock.adobe.com
Der Bundesrat

Der Bundesrat

Do. 21 Dezember 2023

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BERN – Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 25. Oktober 2023 entschieden, Massnahmen aus dem 1. Kostendämpfungspaket auf den 1. Januar 2024 in Kraft zu setzen.

Mit der Einführung eines Kostenmonitorings in den Tarifverträgen werden Leistungserbringer und Versicherer verpflichtet, Massnahmen zur Steuerung der Kosten vorzusehen, falls die Kosten übermässig steigen. Zudem wird das Recht der Apotheker und Apothekerinnen, preisgünstige Arzneimittel abzugeben, präzisiert. Ebenfalls wird ein Beschwerderecht für Versichererverbände bei der kantonalen Spitalplanung eingeführt.

Um das Kostenwachstum im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) zu dämpfen, hat der Bundesrat zwei Kostendämpfungspakete basierend auf einem Expertenbericht verabschiedet. Im Jahr 2019 hat der Bundesrat die Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) betreffend Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 1 verabschiedet.

Das Parlament hat dieses Paket in zwei Pakete, 1a und 1b, aufgeteilt und am 18. Juni 2021 resp. 30. September 2022 verabschiedet. Am 1. Januar 2023 ist das Kostendämpfungspaket 1a vollumfänglich in Kraft getreten. Paket 1b enthält vier Massnahmen, die dazu beitragen, Gesundheitskosten auf das medizinisch begründbare Mass zu beschränken.

Kostenmonitoring

Mit dem neuen Artikel 47c KVG werden die Tarifpartner (Leistungserbringer und Versicherer) verpflichtet, Massnahmen zur Überwachung und zur Steuerung der Mengen, Volumen und Kosten und entsprechende Korrekturmassnahmen (z.B. Tarifverkürzungen oder Rückvergütungen) vorzusehen. Sie können diese Massnahmen in bestehende kantonal oder gesamtschweizerisch geltende Tarifverträge einbauen oder dafür eigene gesamtschweizerisch geltende Verträge abschliessen. In den Verträgen ist zu regeln, wie die Mengen- und die Kostenentwicklungen pro Bereich überwacht werden sollen. Auch in der Invaliden-, Unfall- und Militärversicherung sind die Tarifpartner aufgefordert, Massnahmen zur Steuerung der Kosten in den Tarifverträgen vorzusehen.

Recht der Apotheker und Apothekerinnen, preisgünstige Arzneimittel abzugeben

Das KVG legt fest, dass Apotheker oder Apothekerinnen ein preisgünstigeres Arzneimittel abgeben können, wenn mehrere Arzneimittel mit gleicher Wirkstoffzusammensetzung auf der Spezialitätenliste aufgeführt sind. In diesem Fall liegt der Selbstbehalt für die versicherte Person nur bei 10 Prozent. Zukünftig wird dieses Substitutionsrecht von der «gleichen medizinischen Eignung» für die versicherte Person abhängig gemacht und auf Biosimilars ausgedehnt. Damit soll sichergestellt werden, dass die gesundheitliche Situation der Patientinnen und Patienten individuell beurteilt wird und allfällige Unverträglichkeiten berücksichtigt werden können.

Am 22. September 2023 hat der Bundesrat im Rahmen der Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und die Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) neue Regeln zum differenzierten Selbstbehalt verabschiedet. Wenn medizinische Gründe gegen die Abgabe eines Generikums oder eines Biosimilars sprechen, kann weiterhin ein teureres Originalpräparat ohne erhöhten Selbstbehalt bezogen werden, jedoch muss dies mittels konkreter Fakten nachgewiesen werden.

Beschwerderecht der Krankenversichererverbände

Mit der neu eingeführten Bestimmung im KVG haben Organisationen der Versicherer zukünftig die Möglichkeit, gegen kantonale Entscheide zu den Spitallisten Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu führen. Zur Beschwerdeführung legitimiert sind nur Organisationen der Versicherer, denen eine nationale oder regionale Bedeutung zukommt und die sich gemäss ihren Statuten dem Schutz der Interessen ihrer Mitglieder widmen.

Administrative Vereinfachung von Parallelimporten

Das Heilmittelgesetz wird dahingehend geändert, dass die Kennzeichnung und die Arzneimittelinformationen von parallelimportierten Arzneimitteln vereinfacht wird.

Die finanziellen Auswirkungen der neuen Massnahmen des Kostendämpfungspakets 1b, die am 1. Januar 2024 in Kraft treten werden, können nicht genau beziffert werden. Einerseits hängt die konkrete Umsetzung von den betroffenen Akteuren ab und anderseits wird der kostendämpfende Effekt erst mittelfristig eintreten.

Kostendämpfung als Daueraufgabe

Der Bundesrat und das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) setzen sich seit Jahren für die Dämpfung der Gesundheitskosten ein. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat die Arzneimittelpreise seit 2012 um mehr als eine Milliarde gesenkt und die Labortarife um 10 %, was zu Einsparungen von 140 Millionen Franken führt. Weitere jährlich wiederkehrende Einsparungen in der Höhe von 75 Millionen Franken wurden mit dem HTA-Programm (Health Technology Assessments) erzielt. Der Tarifeingriff des Bundesrates in die Tarifstruktur für ärztliche Leistungen TARMED hat Einsparungen von 470 Millionen Franken bewirkt.

Mit der revidierten KVV und der KLV, die am 1. Januar 2024 in Kraft treten werden, hat der Bundesrat verschiedene Massnahmen umgesetzt, um den Einsatz von kostengünstigeren Generika und Biosimilars zu fördern. Diese Massnahmen beinhalten ein Einsparpotential von bis zu 250 Millionen Franken jährlich.

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