LIEBEFELD – Die Kantone können die Anzahl der im ambulanten Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte für zwei weitere Jahre regulieren.
Nach dem Entscheid des Parlaments, die Zulassungsbeschränkung für Ärztinnen und Ärzte zu verlängern, hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 15. Mai 2019 beschlossen, die Geltungsdauer der entsprechenden Verordnung entsprechend anzupassen. Damit bleibt die Zulassungsbeschränkung ohne Unterbruch gültig.
Das Parlament hat am 14. Dezember 2018 die gesetzliche Bestimmung um zwei Jahre zu verlängern, wonach die Zulassung von Ärztinnen und Ärzten zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) im ambulanten Bereich beschränkt werden kann. Da diese Bestimmung am 30. Juni 2019 ausläuft, hat der Bundesrat die entsprechende Verordnung angepasst und die Geltungsdauer der Ausführungsbestimmungen um zwei Jahre verlängert. Diese Verordnungsanpassung tritt am 1. Juli 2019 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2021.
Damit können die Kantone, die Anzahl der Ärztinnen und Ärzte, die auf ihrem Gebiet zulasten der OKP tätig sind, bei Bedarf weiterhin einschränken und so den ambulanten Bereich steuern. Sie verfügen über einen relativ grossen Spielraum bei der Umsetzung dieser Regelung, die jedoch nicht für Ärztinnen und Ärzte gilt, die mindestens drei Jahre lang an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben. So können die Kantone beispielsweise bestimmte medizinische Fachrichtungen wie etwa die Hausarztmedizin von einer Einschränkung ausnehmen.
Gleichzeitig arbeitet das Parlament weiter an der Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) betreffend die Zulassung von Leistungserbringern. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Regelung stellt höhere Anforderungen an die zur Tätigkeit zulasten der OKP zugelassenen Fachpersonen. So verstärkt sie die Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungen und stellt den Kantonen ein wirksameres Instrument zur Angebots- und Kostenkontrolle zur Verfügung.
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