BERN – Der Bundesrat will das elektronische Patientendossier (EPD) mit gezielten Massnahmen weiterentwickeln und damit den Nutzen für Patientinnen und Patienten, Ärzteschaft, Pflegende, Spitäler, Heime und alle weiteren Gesundheitseinrichtungen erhöhen.
So soll das EPD künftig von allen Fachpersonen im Gesundheitsbereich angewandt werden müssen, nicht nur im stationären Bereich, sondern auch in der Arztpraxis, den Apotheken oder in ambulanten Therapien. Zudem soll für alle Menschen in der Schweiz kostenlos ein EPD eröffnet werden. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 28. Juni 2023 eine entsprechende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier in die Vernehmlassung geschickt.
Das elektronische Patientendossier ist ein wichtiges Instrument der Gesundheitsversorgung. Alle behandlungsrelevanten Informationen können darin abgelegt werden und sind jederzeit abrufbar. Damit kann es die Qualität und Sicherheit der medizinischen Behandlung deutlich erhöhen.
Im August 2021 hat der Bundesrat beschlossen, die Verbreitung und den Einsatz des EPD mit verschiedenen Massnahmen zu fördern und dazu das Gesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) zu überarbeiten. Um den Nutzen für die Bevölkerung und das Gesundheitssystem zu erhöhen, schlägt der Bundesrat eine umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier (EPDG) vor. Je einfacher und sicherer Gesundheitsdaten verfügbar sind, desto besser: Die Patienteninnen und Patienten haben jederzeit die Übersicht über ihre medizinischen Daten – von Laborwerten über den Operationsbericht bis zum Medikamentenrezept.
EPD auch in Arztpraxen und Apotheken
Bereits heute sind alle Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime verpflichtet, das EPD einzusetzen und alle behandlungsrelevanten Informationen darin einzutragen. In Zukunft soll das EPD entlang der gesamten Behandlungskette vorgeschrieben werden und auch die ambulanten Leistungserbringer wie Ärztinnen, Apotheker, Physiotherapeutinnen und Chiropraktoren umfassen. Sie müssen sich einem EPD-Anbieter anschliessen und Informationen zu Behandlungen mit den dafür relevanten Daten und Resultaten im EPD ablegen. Wie vom Parlament beschlossen, erfolgt die Ablage dezentral bei den dafür zertifizierten EPD-Anbietern, den sogenannten Stammgemeinschaften oder Gemeinschaften. Es gibt derzeit acht solcher Anbieter. Für deren Zertifizierung sind akkreditierte Zertifizierungsstellen zuständig. Die Kantone müssen überprüfen, ob alle Arztpraxen, Apotheken und weiteren ambulanten Leistungserbringer angeschlossen sind.
Das EPD für alle – automatisch und kostenlos
Für alle Personen, die in der Schweiz wohnen und obligatorisch kranken- oder militärversichert sind, soll automatisch und kostenlos ein EPD eröffnet werden. Jede und jeder entscheidet anschliessend selber, welche Gesundheitsfachpersonen auf das Dossier Zugriff haben. Die Kantone sind zuständig, dass die Bevölkerung in ihrem Kantonsgebiet ein EPD erhält. Wer kein Dossier will, kann beim Kanton Widerspruch gegen die Eröffnung des EPD einlegen. Mit diesem Opt-Out-Modell soll die Verbreitung und Nutzung des EPD ausgeweitet und das EPD zu einem Pfeiler des Gesundheitssystems werden.
Nachhaltige Finanzierung und klare Kompetenzteilung zwischen Bund und Kantonen
Mit der Gesetzesrevision sollen auch die Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kantonen und die Finanzierung des EPD geklärt werden. Der Bund soll in Zukunft die Weiterentwicklung des EPD inhaltlich koordinieren und finanzieren. Die Finanzierung der Stammgemeinschaften ist Sache der Kantone. Sie sorgen dafür, dass mindestens eine Stammgemeinschaft auf ihrem Hoheitsgebiet tätig ist.
Strenge Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit
Sicherheit hat für den Bundesrat oberste Priorität. Datenschutz und Datensicherheit müssen beim EPD daher gewährleistet sein. Für das EPD gelten bereits heute die höchsten Sicherheitsstandards, die dank ihrer Verankerung im Gesetz auch rechtlich durchgesetzt werden können. Die EPD-Anbieter müssen strenge gesetzliche Anforderungen in technischen und organisatorischen Belangen erfüllen und die Sicherheit auch in der Anwendung durch die EPD-Nutzerinnen und -Nutzer gewährleisten. Der strenge Datenschutz und die Datensicherheit bleiben mit der Gesetzesrevision garantiert.
Nutzbarmachen der Daten für die Forschung
Die im EPD abgelegten medizinischen Daten sind grundsätzlich von Interesse für Forschende. Mit der Gesetzesrevision soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass EPD-Inhaberinnen und -Inhaber mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung die nicht anonymisierten medizinischen Daten in ihrem EPD für Forschungszwecke zur Verfügung stellen können.
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