Bern – Am 29. September 2023 verabschiedete das Parlament einen indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Maximal 10 Prozent des Einkommens für die Krankenkassenprämien (Prämien-Entlastungs-Initiative)», die am 9. Juni 2024 von Volk und Ständen abgelehnt worden war. Auf dieser Grundlage verabschiedete der Bundesrat am 12. September 2025 eine Totalrevision der Verordnung über den Bundesbeitrag zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung (VPVK).
Der Gegenvorschlag verpflichtet jeden Kanton, jährlich einen Beitrag zur Prämienverbilligung zu leisten, der einem Mindestprozentsatz der Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) der Versicherten, die in diesem Kanton wohnen, entspricht. Das bedeutet, dass die Kantone ihren Beitrag zur Prämienverbilligung erhöhen müssen, sobald die Kosten für die OKP steigen. Dieser Mindestprozentsatz wird davon abhängen, wie stark die Prämien die Einkommen der 40 Prozent der Versicherten mit den tiefsten Einkommen belasten. Je stärker die Prämien das Einkommen anteilmässig belasten, desto höher fallen die Beiträge der Kantone aus. Da es sich hierbei um Mindestprozentsätze handelt, können die Kantone immer auch höhere Beiträge zur Finanzierung der Prämienverbilligung vorsehen. Die Kantone bestimmen im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben nach wie vor selbst, wem sie die Prämien wie stark verbilligen. Mit diesem Mechanismus wird die Prämienbelastung der Haushalte begrenzt.
Ein Sozialziel, das jeder Kanton zu bestimmen hat
Der Gegenvorschlag sieht zudem vor, dass jeder Kanton festlegen muss, welchen Anteil die Prämien am verfügbaren Einkommen der Versicherten mit Wohnort im Kanton maximal ausmachen dürfen (Sozialziel). Er gibt jedoch keinen Höchstanteil vor. Hat ein Kanton seinen Anteil vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung noch nicht festgelegt, so legt der Bundesrat den Anteil fest.Das BAG wird die kantonalen Bruttokosten ermitteln, um gleichzeitig sowohl den Mindestanteil jedes Kantons als auch die Beiträge des Bundes für das kommende Kalenderjahr abschliessend festzusetzen, damit die Kantone ihre Budgets entsprechend gestalten können. Die Änderungen treten am 1. Januar 2026 in Kraft.
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