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Elektronische Patientendossier: Botschaft zur Übergangsfinanzierung

Mit dem EPD besteht in der Schweiz erstmals eine einheitliche, vertrauenswürdige Plattform für den Austausch wichtiger Gesundheitsinformationen. © elenabsl – stock.adobe.com
Der Bundesrat

Der Bundesrat

Mi. 8 November 2023

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BERN – Der Bundesrat will das elektronische Patientendossier (EPD) weiterentwickeln und dessen Verbreitung vorantreiben. Das erfordert eine umfassende Gesetzesrevision.

Damit die Finanzierung des EPD bis zu deren Inkrafttreten sichergestellt werden kann, hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 6. September 2023 eine Übergangsfinanzierung beschlossen und die entsprechende Botschaft an das Parlament überwiesen. Diese Vorlage kann voraussichtlich Ende 2024 in Kraft treten.

Das elektronische Patientendossier ist ein wichtiges Instrument der Gesundheitsversorgung. Mit dem EPD besteht in der Schweiz erstmals eine einheitliche, vertrauenswürdige Plattform für den Austausch wichtiger Gesundheitsinformationen. Alle behandlungsrelevanten Informationen können an einem Ort digital abgelegt und jederzeit von Zugriffsberechtigten abgerufen werden. Das verbessert die Qualität und die Sicherheit der medizinischen Behandlung. Um den Nutzen für die Patientinnen und Patienten und für die Gesundheitsfachpersonen weiter zu erhöhen, will der Bundesrat das EPD schrittweise weiterentwickeln sowie verbessern und hat dazu Ende Juni 2023 die Vernehmlassung für eine umfassende Revision der gesetzlichen Grundlage des EPD eröffnet. Diese umfassende Gesetzesrevision wird mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Um die Verbreitung des EPD aber schon vorher voranzutreiben, sieht der Bundesrat mit einer separaten Vorlage eine Übergangsfinanzierung für die Stammgemeinschaften, also die EPD-Anbieter, vor.

Übergangsfinanzierung wird voraussichtlich Ende 2024 in Kraft gesetzt

Für die Stammgemeinschaften ist die Zeit bis zur Umsetzung der umfassenden Revision finanziell eine kritische Phase. Der Bundesrat will sie daher mit befristeten Finanzhilfen vom Bund unterstützen und so die Verbreitung des EPD fördern. Der Bund kann pro eröffnetes EPD einen Betrag von maximal 30 Franken sprechen. Diese Finanzhilfen sind an eine Beteiligung in mindestens gleichem Umfang durch die Kantone gebunden. Um für die Stammgemeinschaften einen Anreiz für eine rasche Verbreitung des EPD zu schaffen, richtet sich der Unterstützungsbeitrag durch den Bund nach der Anzahl eröffneter elektronischer Patientendossiers. Die Stammgemeinschaften können diese Finanzhilfen rückwirkend für alle seit ihrer Inbetriebnahme eröffneten EPD beantragen. Für die Finanzhilfen des Bundes ist ein Zahlungsrahmen von 30 Millionen Franken vorgesehenen, unter Vorbehalt der Finanzsituation des Bundes. Die Vorlage geht nun zur Beratung ins Parlament, sodass sie voraussichtlich Ende 2024 in Kraft treten kann.

Sicherheit hat oberste Priorität

Datenschutz und Datensicherheit müssen beim EPD gewährleistet sein. Bereits heute gelten für das EPD die höchsten Sicherheitsstandards. Diese sind gesetzlich verankert und können daher auch rechtlich durchgesetzt werden. Der strenge Datenschutz und die Datensicherheit bleiben mit der Gesetzesrevision auf dem hohen Sicherheitsniveau garantiert.

Umfassende Revision in einem zweiten Schritt

Mit der im Juni 2023 in die Vernehmlassung geschickten umfassenden Revision des Gesetzes sollen u.a. die Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kantonen und die Finanzierung des EPD geklärt werden. Künftig soll der Bund die Weiterentwicklung des EPD inhaltlich koordinieren und finanzieren. Die Kantone sollen den Bestand mindestens einer Stammgemeinschaft auf ihrem Hoheitsgebiet sicherstellen und die Finanzierungsverantwortung für den Betrieb dieser Stammgemeinschaften übernehmen.

er Entwurf zur umfassenden Gesetzesrevision sieht vor, dass für alle Personen, die in der Schweiz wohnen und obligatorisch kranken- oder militärversichert sind, automatisch und kostenlos ein EPD eröffnet wird. Jede und jeder entscheidet anschliessend selbst, welche Gesundheitsfachpersonen auf das Dossier Zugriff haben. Wer kein EPD will, kann beim Kanton Widerspruch gegen die Eröffnung einlegen.

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