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Mehr Schubkraft für das elektronische Patientendossier

Spitäler müssen das elektronische Patientendossier bis 2020 einführen, Pflegeheime bis 2022. © adam121 – stock.adobe.com
Sekretariat der SGK

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Mi. 17 Oktober 2018

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BASEL – Nur Ärztinnen und Ärzte, die sich am System der elektronischen Patientendossiers beteiligen, sollen neu zulasten der Grundversicherung abrechnen dürfen.

Dies beantragt die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-NR). Zudem schlägt sie vor, dass die Kantone die Zahl der Ärztinnen und Ärzte beschränken müssen. Alternativ können sie den Vertragszwang lockern.

Spitäler müssen das elektronische Patientendossier bis 2020 einführen, Pflegeheime bis 2022. Für Ärztinnen und Ärzte mit eigener Praxis hingegen wurde keine derartige Pflicht vorgesehen, als das Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) im Frühling 2017 in Kraft trat. Im Rahmen der Vorlage KVG. Zulassung von Leistungserbringern (18.047 n) beantragt die SGK-NR nun mit 19 zu 1 Stimme bei 3 Enthaltungen, dass Ärzte und Ärztinnen künftig nur dann noch eine Zulassung zur Grundversicherung erhalten, wenn sie sich einer zertifizierten Gemeinschaft nach EPDG anschliessen. Als weitere Zulassungsvoraussetzung beantragt die Kommission mit 14 zu 7 Stimmen bei 2 Enthaltungen, dass Ärzte und Ärztinnen mindestens zwei Jahre auf ihrem Fachgebiet in einem Schweizer Spital und ein Jahr in einem Schweizer Grundversorgerspital gearbeitet haben. Zudem müssen sie über die nötigen Sprachkenntnisse verfügen. Der Bundesrat hatte im Bemühen um eine möglichst EU-verträgliche Lösung vorgeschlagen, dass Ärztinnen und Ärzte primär in einer Prüfung belegen können, dass sie das schweizerische Gesundheitssystem genügend kennen, um gute Arbeit leisten zu können. Von der Prüfung dispensiert wäre, wer schon drei Jahre in einem Schweizer Spital gearbeitet hat (Art. 37).

Um das Angebot zu steuern, sollen die Kantone für die Zahl der Ärzte und Ärztinnen Bandbreiten, also Höchst –und Mindestzahlen, festlegen müssen (Art. 55a; 12 zu 10 Stimmen bei 1 Enthaltung). Die Kriterien und Methoden zur Festlegung der Höchstzahlen sollen dabei vom Bundesrat vorgegeben werden (14 zu 7 Stimmen bei 2 Enthaltungen). Alternativ zu dieser Steuerung sollen die Kantone eine Lockerung des Vertragszwangs vorsehen können (15 zu 8 Stimmen). Steigen die Kosten in einem bestimmten Fachgebiet überdurchschnittlich, dürfen die Kantone keine neuen Ärztinnen und Ärzte zulassen (12 zu 10 Stimmen bei 1 Enthaltung). Die Mehrheit der Kommission will die Vorlage, die den Kantonen neue Steuerungsmöglichkeiten gibt, rechtlich zwingend mit einer einheitlichen Finanzierung der Leistungen im ambulanten und im stationären Bereich verknüpfen (16 zu 7 Stimmen). Die Kommission wird die Detailberatung nach der Herbstsession abschliessen. Damit das Parlament genügend Zeit hat, die Vorlage sorgfältig zu beraten, unterbreitet sie ihrem Rat einen Entwurf und Bericht zur befristeten Verlängerung der Zulassungsbeschränkung nach Artikel 55a KVG (18.440 n; Pa. Iv. SGK-NR). Sie beantragt mit 20 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung, dass die geltende Regelung bis Ende Juni 2021 weitergeführt wird.

Differenzbereinigung EL-Reform

Die Kommission beriet die Differenzen in der EL-Reform (16.065 s). In zwei wichtigen Punkten schliesst sie sich den Beschlüssen des Ständerates an. Sie verzichtet mit 14 zu 10 Stimmen auf das Erfordernis einer zehnjährigen Mindestbeitragsdauer für den EL-Bezug. Eine solche würde vor allem Auslandschweizer und anerkannte Flüchtlinge betreffen und zu einer Kostenverschiebung in die Sozialhilfe führen, wurde argumentiert (Art. 4 Abs. 1, 1 bis und 2). Einstimmig sieht die Kommission zudem davon ab, die Frage des Betreuten Wohnens im Rahmen der EL-Reform zu regeln. Stattdessen will sie den Bundesrat mit einer Motion beauftragen, eine separate Gesetzesänderung vorzulegen, welche die Finanzierung von Betreutem Wohnen über EL zur AHV sicherstellt. So sollen Heimeintritte für betagte Menschen verzögert oder vermieden werden können.

Bei folgenden Punkten hält die Mehrheit der Kommission an den Beschlüssen des Nationalrates fest, wobei Minderheiten beantragen, dem Ständerat zu folgen:

  • Mietzinsmaxima: Die Mehrheit spricht sich für tiefere Beträge und zwei Regionen aus (Art. 10 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 und 2 sowie Abs. 1ter; 12 zu 10 Stimmen). Im Gegenzug verzichtet sie auf die Bestimmung, wonach die Kantone die Höchstbeträge um 10 Prozent kürzen können (Art. 10 Abs. 1quinquies; 13 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung).
  • Vermögensschwelle von 100’000 Franken, verbunden mit hypothekarisch gesichertem Darlehen für Wohneigentümer: Die Mehrheit hält ergänzend zur Rückerstattung der EL aus dem Nachlass an dieser Eintrittsschwelle fest (Art. 9a und 11a0; 16 zu 8 Stimmen).
  • Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf von Kindern (Abstufung der Zuschläge für Kinder ab dem 2. Kind und Senkung für Kinder unter 11 Jahren): Die Mehrheit hält an den Massnahmen fest. Im Gegenzug sieht sie die Berücksichtigung der Nettokosten der familienexternen Betreuung von Kindern unter 11 Jahren bei der Anspruchsberechnung vor. Eine zusätzliche Minderheit nimmt das Konzept der Mehrheit auf, möchte die Anpassungen aber auf Kinder unter 11 Jahren begrenzen. (Art. 10 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 und 4 sowie Abs. 3 Bst. f, 12 zu 9 Stimmen bei 2 Enthaltungen)
  • Kürzung der EL um einen Zehntel, wenn das Pensionskassenkapital ganz oder teilweise bezogen wird, um Anreize für einen vorzeitigen zweckentfremdeten Verbrauch des Altersguthaben zu senken (Art. 9 Abs. 1ter und 1quater; 13 zu 8 Stimmen bei 3 Enthaltungen).

Weiterentwicklung der Invalidenversicherung

Die Kommission führte die Detailberatung zur Weiterentwicklung der IV (17.022 n) weiter und folgte dabei weitgehend dem Entwurf des Bundesrates. Zusätzlich unterbreitet sie ihrem Rat insbesondere folgende Anträge:

  • Der Bundesrat soll den Off-Label-Use von Medikamenten auch im Bereich der IV regeln können, um die Behandlung von seltenen Krankheiten unter den Geburtsgebrechen zu erleichtern (Art. 14ter; 10 zu 8 Stimmen bei 4 Enthaltungen).
  • Wer wegen einer Behinderung Schwierigkeiten bei der Berufswahl hat, soll neben der Berufsberatung zusätzlich eine vorbereitende Massnahme erhalten, damit der Einstieg in die Ausbildung gelingt (Art. 15; 14 zu 4 Stimmen bei 2 Enthaltungen).

Mit 9 zu 6 Stimmen bei 1 Enthaltung lehnte es die Kommission ab, Unternehmen mit mehr als 250 Angestellten zu verpflichten, mindestens ein Prozent Arbeitnehmende zu beschäftigen, die von IV betroffen sind (Art. 19).

Die Kommission äusserte sich schliesslich auch kritisch zur geplanten Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall. Die Kommissionsmehrheit sprach sich gegen die weitreichenden Regulierungen aus und empfiehlt dem Bundesrat insbesondere, vom Solariumsverbot für Minderjährige abzusehen.

Die Kommission tagte am 30. und 31. August 2018 in Bern unter der Leitung von Thomas de Courten (SVP, BL) und teilweise in Anwesenheit von Bundespräsident Alain Berset.

Quelle: Sekretariat der Kommissionen für soziale Sicherheit und Gesundheit

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