BERN – Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 12. Oktober 2022 eine Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) in die Vernehmlassung geschickt, welche die Bestimmungen über nicht bezahlte Prämien der obligatorischen Krankenversicherung festlegt.
Insbesondere soll dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) die Kompetenz übertragen werden, die Kosten für Mahnungen und Zahlungsaufforderungen der Versicherer zu regeln. Zudem sollen die Modalitäten der Übernahme von Verlustscheinen durch die Kantone geklärt werden.
Im März 2022 verabschiedete das Parlament eine Änderung des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) bezüglich der Durchsetzung der Zahlungspflicht von Krankenkassenprämien. Damit soll den Kantonen ermöglicht werden, sich von den Versicherern die Verlustscheine für nicht bezahlte Prämien abtreten zu lassen. Ausserdem sollen Minderjährige nicht mehr für Prämien belangt werden, die von ihren Eltern nicht bezahlt wurden. Um Betreibungskosten zu senken, sollen die Krankenversicherer zudem neu höchstens zwei Betreibungen pro Jahr und versicherte Person durchführen. Der in die Vernehmlassung geschickte Entwurf zur Änderung der KVV zielt darauf ab, diese Bestimmungen in Kraft zu setzen.
Kostenregelungen
Geregelt werden sollen ferner auch die Kosten für Mahnungen und Zahlungsaufforderungen der Versicherer. Um die Gleichbehandlung der Versicherten zu verbessern, hat das Parlament beschlossen, dass künftig der Bundesrat für die Festlegung dieser Kosten zuständig sein soll. Der Bundesrat sieht vor, diese Kompetenz dem EDI zu übertragen, das diese Kosten an die Kostenentwicklung anpassen kann. Die Versicherer können diese Verwaltungskosten weiterhin in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen erwähnen, die Höhe dieser Kosten jedoch nicht mehr selbst festlegen.
Modalitäten der Übernahme von Verlustscheinen
Die KVV wird auch einzelne Modalitäten der Übernahme von Verlustscheinen präzisieren. Derzeit müssen die Kantone den Versicherern 85 Prozent der Forderungen für nicht bezahlte Versicherungsprämien, für die ein Verlustschein ausgestellt wurde, zurückerstatten. Übernimmt der Kanton in Zukunft weitere fünf Prozent dieser Forderungen, wird der Versicherer alle Forderungen an ihn abtreten.
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