Bern – Das elektronische Patientendossier (EPD) soll die Gesundheitsversorgung in der Schweiz stärken, indem es die Behandlungsqualität verbessert, die Patientensicherheit erhöht und die Effizienz des Gesundheitssystems steigert. Der Bundesrat plant eine umfassende Revision des EPD-Gesetzes (EPDG), um das Potenzial des EPD vollständig zu nutzen. Am 27. September 2024 entschied der Bundesrat, die technische Infrastruktur des EPD zentralisiert durch den Bund bereitzustellen. Damit wird der im Vernehmlassungsverfahren geäusserten Forderung nach einer klareren Aufgabenverteilung und einer höheren EPD-Nutzung entsprochen.
Das EPDG wird in zwei Phasen revidiert: Im Frühjahr 2024 verabschiedete das Parlament eine Übergangsfinanzierung, die am 1. Oktober 2024 in Kraft trat und EPD-Anbieter finanziell unterstützt, bis die Massnahmen der umfassenden Revision beschlossen sind. Die Auswertung der Stellungnahmen aus der Vernehmlassung zeigte eine breite Zustimmung zur Revision, die die Rollen von Bund und Kantonen klarer regeln und die EPD-Finanzierung sichern soll. In Zukunft wird das EPD entlang der gesamten Behandlungskette verbindlich eingesetzt. Neben Spitälern und Pflegeeinrichtungen werden nun auch ambulante Leistungserbringer wie Ärzte, Apotheker und Physiotherapeuten verpflichtet, das EPD zu nutzen und behandlungsrelevante Daten einzutragen. Neu erhalten alle in der Schweiz wohnhaften, obligatorisch krankenversicherten Personen automatisch ein kostenloses EPD mit der Möglichkeit, dies abzulehnen (»Opt-out«). Für den Zugang soll die staatliche E-ID verwendet werden.
Die Vernehmlassungsergebnisse zeigten zudem eine klare Mehrheit für eine stärkere Zentralisierung der technischen Infrastruktur. Basierend darauf entschied der Bundesrat, die technische Infrastruktur zentral zu organisieren. Die derzeit dezentralen Strukturen der EPD-Anbieter sollen durch eine einheitliche Plattform ersetzt werden, die der Bund zur Verfügung stellt. Diese zentrale Infrastruktur wird über eine Ausschreibung beschafft; die Betriebskosten werden den EPD-Anbietern als Nutzungsgebühren weiterverrechnet.
Quelle: Bundesamt für Gesundheit, Medien und Kommunikation
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