BERN – Das elektronische Patientendossier (EPD) soll in zwei Schritten weiterentwickelt und seine Verbreitung vorangetrieben werden. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 25. Januar 2023 eine erste Änderung des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier sowie die Verordnung über die Finanzhilfen für das elektronische Patientendossier (EPDFV) bis am 2. Mai 2023 in die Vernehmlassung geschickt.
Damit soll die Finanzierung des EPD bis zum Inkrafttreten einer umfassenden Revision sichergestellt werden. Mit dieser sollen unter anderem die ambulant tätigen Gesundheitsfachpersonen verpflichtet werden, ein EPD zu führen und das EPD als Instrument der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gesetzlich verankert werden.
Der Bundesrat hat im April 2022 das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) beauftragt, zwei Vernehmlassungsvorlagen auszuarbeiten: einerseits eine umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier (EPDG), andererseits eine Übergangsfinanzierung bis zum Inkrafttreten der umfassenden Revision.
Nachhaltige Finanzierung und Weiterentwicklung des EPD
Mit der umfassenden Revision des Gesetzes sollen die Rollen zwischen Bund und Kantonen klar geregelt und die nachhaltige Finanzierung des EPD sichergestellt werden. Gleichzeitig sollen verschiedene Massnahmen zur Weiterentwicklung des EPD getroffen und damit der Nutzen für alle Beteiligten erhöht werden. Dazu gehört etwa, dass nebst den Spital- und Pflegeinfrastrukturen auch ambulante Leistungserbringer verpflichtet werden, das EPD einzusetzen. Weiter soll das EPD als Instrument der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) auch gesetzlich verankert werden und dazu beitragen, die Ziele der OKP hinsichtlich einer höheren Behandlungsqualität und einer besseren Kosteneffizienz zu erreichen.
Zur Frage der Freiwilligkeit des EPD gehen diesen Sommer zwei Varianten in die Vernehmlassung: Die Beibehaltung der Freiwilligkeit sowie die Einführung eines Opt-Out-Modells, wobei letzteres vom Bundesrat bevorzugt wird. Ausserdem wird die Möglichkeit gegeben, die technische Infrastruktur des EPD für Zusatzdienste zu nutzen, beispielsweise für die Überweisung von Patientinnen und Patienten an andere Gesundheitsfachpersonen.
Übergangsfinanzierung durch Bund und Kantone
Die umfassende Gesetzesrevision dürfte mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Bis dahin ist die Finanzierung der Stammgemeinschaften, die das EPD anbieten, unzureichend sichergestellt. Somit stellt dieser Zeitraum eine kritische Phase in der Einführung und Verbreitung des EPD dar. Die Stammgemeinschaften sollen daher mit befristeten Finanzhilfen vom Bund unterstützt werden. Auch die Kantone müssen Finanzhilfen mindestens in gleicher Höhe leisten.
Der Unterstützungsbeitrag durch den Bund richtet sich nach der Anzahl eröffneter Patientendossiers. Zudem können die Stammgemeinschaften Finanzhilfen rückwirkend für alle seit Inbetriebnahme des EPD eröffneten Dossiers beantragen. Dadurch soll bei den Stammgemeinschaften ein Anreiz für eine rasche Verbreitung des EPD geschaffen werden.
Die Übergangsfinanzierung wird nun als eigenständige Vorlage der umfassenden Revision vorgezogen und voraussichtlich Ende 2024 in Kraft treten. Um die vorgesehenen Finanzhilfen des Bundes zu gewährleisten, ist ein Zahlungsrahmen in der Höhe von 30 Millionen Franken notwendig, unter Vorbehalt der Finanzsituation des Bundes.
Eröffnungsprozess vereinfachen
Mit der vorliegenden Teilrevision soll ferner der Prozess für die Eröffnung eines EPD vereinfacht werden. Für die Eröffnung ist derzeit die Einwilligung mit eigenhändiger Unterschrift oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) erforderlich. Die QES hat sich auf dem Markt nicht wie erwartet durchgesetzt. Daher soll neu auch eine andere Form der elektronischen Einwilligung möglich sein.
Die Änderungsvorlage zum EPDG wird zusammen mit dem Entwurf der Verordnung über die Finanzhilfen für das elektronische Patientendossier in die Vernehmlassung geschickt. Die Vernehmlassung läuft bis zum 2. Mai 2023.
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