APPENZELL - Zahnärzte ohne Hochschulabschluss oder eidgenössisches Diplom, die im Kanton Appenzell Ausserrhoden tätig sind, dürfen ihre Leistungen nicht zu Lasten der SUVA abrechnen. Das Bundesgericht hat jetzt die Beschwerde eines betroffenen Zahnarztes abgewiesen.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Betroffenen abgewiesen. Der Mann war 1996 nach kantonalem Recht als Zahnarzt zugelassen worden. 2009 gelangte er mit dem Begehren an das kantonale Schiedsgericht für Kranken- und Unfallversicherung, dass er auch für die an eine Notfallbehandlung anschliessende Regelbehandlung über die SUVA und andere Unfallversicherer abrechnen dürfe.
Das Schiedsgericht wies die Klage ab. Das Bundesgericht hat diesen Entscheid nun bestätigt und die Beschwerde des Mannes abgewiesen. Laut Gericht gelten als Zahnärzte gemäss Unfallversicherungsgesetz (UVG) Personen, die das eidgenössische Diplom besitzen.
Ihnen gleichgestellt seien Personen, denen aufgrund eines wissenschaftlichen Befähigungsausweises eine kantonale Bewilligung erteilt worden sei. Ein solcher Ausweis setze eine - allenfalls auch im Ausland erlangte - Hochschulbildung voraus, die der Beschwerdeführer nicht vorweisen könne.
Die kantonale Approbation wurde im Kanton Appenzell Ausserrhoden 2008 abgeschafft. Bis dahin kantonal zugelassene Zahnärzte dürfen aber weiterhin tätig sein. Aktuell sind dies noch rund 40 Personen.
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