DT News - Switzerland - Ärztegesellschaft reicht Beschwerde gegen ZulaV ein

Search Dental Tribune

Ärztegesellschaft reicht Beschwerde gegen ZulaV ein

Die ZulaV legt Höchstzahlen pro medizinisches Fachgebiet und je Region fest. © Bacho Foto – stock.adobe.com
Aerztegesellschaft des Kantons Bern

Aerztegesellschaft des Kantons Bern

Do. 15 Februar 2024

Speichern

BERN – Die Aerztegesellschaft des Kantons Bern reicht Beschwerde gegen die Zulassungsverordnung (ZulaV) des Regierungsrates ein, welche neue Zulassungsbeschränkungen für Ärztinnen und Ärzte vorsieht.

Per 1. Januar 2024 ist im Kanton Bern eine neue, zeitlich nicht limitierte Zulassungsverordnung (ZulaV) im Zusammenhang mit der ambulanten ärztlichen Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in Kraft getreten. Die ZulaV legt Höchstzahlen pro medizinisches Fachgebiet und je Region fest. Betroffen sind die Allgemeine Innere Medizin (Bern-Mittelland), die Chirurgie (Emmental-Oberaargau und Biel-Seeland), die Gastroenterologie (Bern-Mittelland), die Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Bern- Mittelland, Emmental-Oberaargau, Oberland und Biel-Seeland) und die Pneumologie (Bern-Mittelland). Bei Erreichen der in der ZulaV festgelegten Höchstzahlen greift die Zulassungsbeschränkung, womit es zu einem Zulassungsstopp von Ärztinnen und Ärzten im entsprechenden Fachgebiet in der jeweiligen Region kommt.

Die Aerztegesellschaft des Kantons Bern (BEKAG) hat sich dazu entschlossen, Beschwerde gegen die ZulaV zu führen. Dies einerseits deshalb, weil es der Verordnung an der notwendigen kantonalen gesetzlichen Grundlage fehlt – ein derart schwerer Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit der Ärzteschaft kann nicht auf dem Verordnungsweg erfolgen. Diesbezüglich kann auf das entsprechende Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Basel- Landschaft vom 18. Januar 2023 verwiesen werden. Andererseits ist die BEKAG überzeugt, dass auch die Herleitung des Versorgungsbedarfs, bzw. der angeblichen Überversorgung einzelner Fachrichtungen in den entsprechenden Verwaltungsregionen, willkürlich erfolgt ist. Die dazu herangezogene, ungenügende Datengrundlage führt zwangsläufig zu einer willkürlichen Beurteilung des Versorgungsbedarfs und zu einer unzulässigen Festlegung von Höchstzahlen. Dies sogar in Fachgebieten, in denen aktuell bereits eine Unterversorgung besteht. Als besonders eklatantes Beispiel sei diesbezüglich der bereits bestehende Mangel an Hausärztinnen und Hausärzten (Fachgebiet Allgemeine Innere Medizin) in der Region Bern Mittelland genannt.

Die BEKAG sieht sich gezwungen, zur Sicherstellung und Gewährleistung der medizinischen Versorgung im Kanton, aber auch zur Unterstützung ihrer betroffenen Mitglieder und insbesondere der Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung, aktiv zu werden. Sollte die ZulaV in der vorliegenden Form und ohne entsprechende und adäquate Datengrundlage umgesetzt werden, bestünde ein erhebliches Risiko für eine zunehmende Einschränkung der medizinischen Versorgung der Bevölkerung und eine Verschärfung des bereits bestehenden Fachkräftemangels im ärztlichen Bereich. Mit der Einreichung der Beschwerde gegen einzelne Anordnungen der Kantonsregierung beim Verwaltungsgericht und gegen die Verordnung an sich beim Bundesgericht handelt die BEKAG im öffentlichen Interesse.

Stichworte:
To post a reply please login or register
advertisement
advertisement