ST. GALLEN – Ein Ehepaar aus St. Gallen beschwerte sich im April 2012 über ihren Kantonszahnarzt. Die Leistungen seien mangelhaft gewesen – das brachte auch ein Gutachter im Falle zu Papier. Daraufhin wurde ihm 2013 die Berufsausübungserlaubnis entzogen und eine Geldstrafe von 4.000 Franken auferlegt.
Das zuständige Verwaltungsgericht bestätigte das 2014 (B 2013/73, Grundlage: Art. 38 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG (SR 811.11)) und stützte sich ebenfalls auf das Gutachten. Genau da liegt die Schwierigkeit im Fall: Der Gutachter erhielt laut Medienberichten jedoch keinen umfassenden Einblick in die Krankenakten. Die Aussagen des Ehemannes waren ihm offenbar die Grundlage des Gutachtens. Neben den Vorwürfen des Ehepaares wurde ihm eine Vernachlässigung der zahnärztlichen Fortbildungspflicht vorgeworfen. Der Zahnarzt legte gegen das Urteil Beschwerde ein. Im Januar 2014 nahm sich der Bundesgerichtshof in Lausanne dem Thema an und stimmte der Beschwerde zu (Verfahren 2C_504/2014). Das Kantonsgericht in St. Gallen muss sich nun erneut mit dem Fall auseinandersetzen.
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