Bern – Ab dem 1. Juli 2026 sind die Versicherer dazu befugt, die Versicherten gezielt über kostengünstigere medizinische Leistungen, die Wahl von geeigneten besonderen Versicherungsformen oder präventive Massnahmen zu informieren.
An seiner Sitzung vom 5. Juni 2026 hat der Bundesrat die Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV) in diesem Sinne geändert. Mit der Änderung soll zudem den Kantonen ermöglicht werden, den Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen anstelle der Versicherten zu beziehen, deren Prämie vollständig durch öffentliche Mittel gedeckt ist.
Am 21. März 2025 hat das Parlament eine Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung verabschiedet. Die beschlossenen Massnahmen sollen die Gesundheitskosten dämpfen und werden über mehrere Verordnungen umgesetzt. Sie sollen gestaffelt in Kraft treten. Der Beschluss des Bundesrats zur Änderung der KVAV ist der erste Schritt. So können ab dem 1. Juli 2026 die Versicherer die Versicherten gezielt über kostengünstigere Leistungen, die Wahl von geeigneten besonderen Versicherungsformen und präventive Massnahmen informieren. Damit wird es für einen Versicherer beispielsweise möglich, eine versicherte Person darauf hinzuweisen, dass es ein Generikum anstelle des verschriebenen Originalpräparats gibt, damit sie keinen höheren Selbstbehalt zahlen muss.
Prämienausgleich an die Kantone
Am 21. März 2025 hat das Parlament auch eine Änderung des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes (KVAG) verabschiedet. Diese betrifft den Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen. Dieses Instrument steht den Versicherern zur Verfügung, wenn die Prämieneinnahmen für ein Jahr in einem Kanton deutlich über den kumulierten Kosten in diesem Kanton liegen. Bisher wurde der Ausgleich immer den Versicherten des betreffenden Kantons gewährt, auch wenn diese ihre Prämien nicht selbst übernehmen. Somit erhalten Versicherte Rückerstattungen, obwohl sie ihre Prämien nicht selbst bezahlen. Bei Personen, deren Prämie vollständig durch öffentliche Mittel gedeckt ist, wird in Zukunft die Rückerstattung den Kantonen gewährt. Die entsprechenden Modalitäten werden in der vom Bundesrat verabschiedeten Änderung der KVAV geregelt.
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