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BERN - Künftig sind materielle Vorteile, insbesondere für Ärzteschaft und Apotheken, untersagt, wenn sie die Wahl der Behandlung beeinflussen könnten. Zudem müssen Preisrabatte und Rückvergütungen transparent gewährt und angenommen werden.
Das Gesetz umschreibt explizit jene materiellen Vorteile, die als zulässig gelten. Es handelt sich beispielsweise um Vorteile von bescheidenem Wert, die für die fachliche Praxis von Belang sind, oder, unter bestimmten Voraussetzungen, um Unterstützungsbeiträge für die Forschung und das Bildungswesen.
Ausserdem werden Preisrabatte und Rückvergütungen beim Heilmitteleinkauf (Arzneimittel und Medizinprodukte) stärker reglementiert. Auch sie sind nur zulässig, wenn sie die Wahl der Behandlung nicht beeinflussen. Die Gesundheitsfachpersonen sind verpflichtet, diese Vergünstigungen an ihre Patientinnen und Patienten beziehungsweise deren Versicherer weiterzugeben.
Die Transparenz bildet das zweite Kernelement dieser neuen Regelung. So müssen die Gewährung und die Annahme von Preisrabatten und Rückvergütungen beim Heilmitteleinkauf künftig transparent gegenüber den Behörden gemacht werden. Die Firmen müssen dem Bundesamt für Gesundheit BAG die Vergünstigungen auf Verlangen offenlegen. Das BAG muss die Einhaltung der neuen Regel kontrollieren und gegebenenfalls Sanktionen verhängen. Von dieser Transparenzpflicht sind jedoch bestimmte Heilmittel mit geringem Risikopotenzial für die Patientinnen und Patienten ausgenommen.
Die neuen Bestimmungen sollen per 1. Januar 2020 in Kraft treten.
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