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Zahnärzte können ausgewählte medizinische Gentests anordnen

Je schützenswerter die genetischen Informationen sind, desto strengere Regeln gelten für einen Gentest. © metamorworks - Shutterstock.com
Bundesamt für Gesundheit

Bundesamt für Gesundheit

Fr. 6 Januar 2023

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BERN – Das Angebot an Tests, die genetische Informationen liefern, wächst konstant. Um Missbräuchen vorzubeugen und den Schutz der Persönlichkeit zu gewährleisten, trat am 1. Dezember 2022 das überarbeitete Gesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) in Kraft. Es regelt neu nahezu alle Gentests. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) informiert mit einer neuen Webseite die interessierte Öffentlichkeit.

Die Bedeutung von Gentests in der Medizin wächst, gleichzeitig steigt auch das Angebot an Tests, die ohne ärztliche Verordnung gemacht werden: die sogenannten «direct-to-consumer»-Tests oder auch DTC-Tests. Zu diesen Tests gehören etwa Ahnentests oder auch Gentests für die passende Diät. Um dieser Entwicklung Rechnung zu tragen, wurde das Gesetz umfassend revidiert.

Schützenswerte Informationen

Gentests sind unterschiedlich stark reguliert. Nicht alle Tests untersuchen die gleichen genetischen Merkmale. Es ist ein Unterschied, ob ein Gentest durchgeführt wird, um eine Erbkrankheit auszuschliessen oder um Geschmacksempfindungen zu prüfen. Das bedeutet, dass einige Informationen sensibler sind und entsprechend besser vor Missbrauch geschützt werden müssen als andere. Je schützenswerter die genetischen Informationen sind, desto strengere Regeln gelten für einen Gentest. Streng geregelt sind darüber hinaus Tests von urteilsunfähigen Personen wie etwa kleinen Kindern. Bei genetischen Untersuchungen im medizinischen Bereich und bei der Erstellung von DNA-Profilen gelten die höchsten Anforderungen.

Gentests im medizinischen Bereich

Gentests im medizinischen Bereich dürfen bisher nur von Ärztinnen und Ärzten angeordnet werden. Künftig können auch Zahnärztinnen und Zahnärzte im Bereich der Zahnmedizin, Apothekerinnen und Apotheker im Bereich der Pharmazie und Chiropraktorinnen und Chiropraktoren im Bereich der Chiropraktik ausgewählte medizinische Gentests anordnen, etwa zur Abklärung einer Arzneimittelunverträglichkeit. Für genetische Laboratorien im medizinischen Bereich gilt neu eine Akkreditierungspflicht.

Gentests ausserhalb des medizinischen Bereichs

Bei genetischen Tests ausserhalb des medizinischen Bereichs werden im Gesetz zwei Kategorien unterschieden. Zur ersten Kategorie zählen Gentest, bei denen der Schutz der Persönlichkeit beachtet werden muss, wie zum Beispiel bei Lifestyle-Tests zu Ernährungsverhalten, Sportlichkeit, zur ethnischen Herkunft oder zu Eigenschaften wie Charakter, Intelligenz oder Begabungen. Diese Gentests müssen in Zukunft von einer der folgenden Gesundheitsfachperson veranlasst werden: Ärzte, Apothekerinnen, Drogisten, Ernährungsberaterinnen, Physiotherapeuten, Psychologinnen, Chiropraktoren und Osteopathinnen. Laboratorien, die solche Tests durchführen, müssen eine entsprechende Bewilligung haben.

Bei der zweiten Kategorie handelt es sich um Tests, die keine besonders schützenswerten Informationen hervorbringen, wie zum Beispiel eine Genanalyse zur Haarfarbe oder zum Geschmacksempfinden. Diese nicht-medizinischen Tests der zweiten Kategorie können direkt an Kundinnen und Kunden auch über das Internet abgegeben werden.

Kein Test ohne Einwilligung

Einige zentrale Regeln gelten bei allen Gentests. Die betroffene Person muss in den Test einwilligen. Es dürfen also keine heimlichen Gentests für Drittpersonen gemacht werden. Bei urteilsunfähigen Personen, wie etwa kleinen Kindern, dürfen nur Gentests durchgeführt werden, die medizinisch notwendig sind.

Vaterschaftstests

Für die Erstellung von DNA-Profilen zur Klärung der Abstammung oder zur Identifizierung gelten wie bisher strenge Vorgaben. So muss die Identität der untersuchten Personen kontrolliert werden und deren Einwilligung vorliegen. Laboratorien benötigen eine entsprechende Akkreditierung.

Pränatale Diagnostik

Das Gesetz regelt auch den Bereich der pränatalen Diagnostik. Dabei handelt es sich um alle Untersuchungen beim ungeborenen Kind. Laut Gesetz dürfen vor der Geburt nur Gentests gemacht werden, welche die Gesundheit betreffen. Das Geschlecht darf nur dann abgeklärt werden, wenn es für die Diagnose einer Krankheit notwendig ist. Vor Ablauf der 12. Schwangerschaftswoche dürfen die Eltern nicht über das Geschlecht des Kindes informiert werden.

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