LIEBEFELD – Der Bundesrat hat kürzlich die letzten Massnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus aufgehoben und die besondere Lage beendet. Die epidemiologische Entwicklung bleibt aber unsicher. Deshalb sind bis mindestens im Frühjahr 2023 eine erhöhte Wachsamkeit und Reaktionsfähigkeit notwendig.
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 18. Mai 2022 ein Grundlagenpapier verabschiedet, das die Ziele und Aufgabenverteilung in dieser Übergangsphase festhält. Mit dem Wechsel in die normale Lage ist nicht mehr der Bund, sondern sind die Kantone zuständig dafür, allfällige Massnahmen wie Isolation, Maskenpflicht oder Zugangsbeschränkungen anzuordnen und untereinander zu koordinieren; der Bund unterstützt sie bei Bedarf, etwa mit Empfehlungen. Der enge Austausch zwischen Bund und Kantonen soll weitergeführt werden.
Zuständigkeiten laut Epidemiengesetz
Der Bundesrat folgt in seinem Grundlagenpapier den Zuständigkeiten, wie sie im Epidemiengesetz geregelt sind: In der normalen Lage liegt die Hauptverantwortung für Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung und der Spitäler wieder bei den Kantonen. Diese sind für die Gesundheitsversorgung zuständig und haben in den letzten zwei Jahren Kapazitäten und Fähigkeiten aufgebaut, um auf die Entwicklungen der COVID 19 Epidemie in der Schweiz in geeigneter Form zu reagieren. Es ist an ihnen, sich entsprechend vorzubereiten, sich zu koordinieren und im Bedarfsfall allfällige Massnahmen aufeinander abzustimmen. Die Befugnisse des Bundes beschränken sich gemäss Epidemiengesetz und COVID 19 Gesetz auf wenige bestimmte Bereiche.
Zuständigkeit Bund
Der Bund ist zuständig für die Überwachung, den internationalen Personenverkehr und für die Versorgung mit Heilmitteln. Im Aufgabenbereich des Bundes liegen zudem alle Massnahmen, die sich auf das COVID 19 Gesetz stützen, wie die Bereitstellung des COVID Zertifikats. Zudem beaufsichtigt er den Vollzug des Epidemiengesetzes durch die Kantone und koordiniert die Vollzugsmassnahmen, indem er Empfehlungen abgibt.
Zuständigkeit Kantone
Die Kantone sorgen beispielsweise dafür, dass genügend Testkapazitäten und Impfangebote zur Verfügung stehen und dass die Spitalkapazitäten bedarfsgerecht erhöht werden können. Sie sind auch zuständig dafür, weitere nicht pharmazeutische Massnahmen zu ergreifen, falls die epidemiologische Situation dies erfordert, zum Beispiel Isolationsmassnahmen, eine Maskentragepflicht, die Einschränkung von Veranstaltungen oder Schliessungen.
Differenzen zwischen Bund und Kantonen
In der Konsultation haben sich viele Kantone kritisch zum Grundlagenpapier geäussert. Sie haben es abgelehnt, das Papier für die Übergangsphase als gemeinsames Dokument zu verabschieden. Hauptdifferenz zwischen Bund und Kantonen ist die Aufgabenteilung, falls die Infektionszahlen wieder rasch zunehmen.
Aus Sicht des Bundesrats sind die Kantone in der Lage, mit den bestehenden Strukturen eine grosse Bandbreite möglicher epidemischer Entwicklungen zu bewältigen. Ein erneuter Wechsel zurück in die besondere Lage kann für den Bundesrat nur unter zwei Voraussetzungen in Betracht gezogen werden: wenn die Bemühungen der Kantone nicht ausreichen, die Verbreitung des Virus zu verhindern, und eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit droht.
Ausbau der Spitalkapazitäten
Das Parlament hat in der Wintersession 2021 im COVID 19 Gesetz festgelegt, dass die Kantone die nötigen Spitalkapazitäten bestimmen müssen. Zudem hat es die bisherigen finanziellen Zuständigkeiten bestätigt und auf eine finanzielle Beteiligung des Bundes verzichtet. Die Kantone möchten jedoch keine klare Festlegung hinsichtlich Kapazitätsausbaus treffen; sie fordern zudem vom Bund eine stärkere finanzielle Beteiligung beim Ausbau der Spitalkapazitäten. Eine Erhöhung der Kapazitätsreserven ist nach den Erfahrungen aus den letzten beiden Jahren notwendig.
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