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Erleichterung der Fortbildungspflicht für Zahnärzte im Jahr 2020

Die Fortbildungspflicht 2020 wird aufgrund der aktuellen Lage erleichtert. © EtiAmmos - Shutterstock.com
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Fr. 11 September 2020

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BERN- Die SSO hat sich mit den Tarifpartnern geeinigt: Die jährlich geforderten 80 Stunden werden aktuell um 25 Stunden auf 55 Stunden reduziert.

Die COVID-19-Krise verunmöglicht 2020 die Durchführung von vielen Kongressen, Fortbildungsveranstaltungen und Kursen. Die meisten Zahnärzte sind im laufenden Jahr nicht in der Lage, ihrer Fortbildungspflicht vollständig nachzukommen. Die Fortbildungspflicht der Zahnärzte ergibt sich einerseits aus den Berufspflichten gemäss Art. 40 lit.b MedBG (Medizinalberufegesetz, SR 811.11) und basiert anderseits auf den tarifvertraglichen Vorgaben und deren Ausführungsbestimmungen. Die SSO hat bereits am 23. März 2020 bei den Tarifpartnern um Erleichterung der Fortbildungspflicht für das Jahr 2020 angefragt. Der Ruf nach Erleichterung der Fortbildungspflicht wurde durch den Antrag der Sektion Thurgau zu Handen der Delegiertenversammlung  2020 verstärkt. Aufgrund der tarifvertraglichen Bestimmungen konnte die SSO eine Anpassung der Fortbildungspflicht 2020 nicht im Alleingang festlegen, da eine Abänderung der Zustimmung der Tarifpartner bedarf. Der gefasste DV-Beschluss (vgl. INTERNUM 4/2020, S. 89) wurde von den Tarifpartnern leider nicht vollständig unterstützt.

Von 80 auf 55

Am 12. August 2020 konnte sich die SSO mit den Tarifpartnern auf folgende Erleichterung der Fortbildungspflicht für das Jahr 2020 einigen: Die jährliche Fortbildungspflicht von 80 Stunden wird im Jahr 2020 um 25 Stunden auf 55 Stunden reduziert. Die 30 Stunden Selbststudium (Fachzeitschriften etc.) können unverändert angerechnet werden. Die verbleibenden 25 Stunden Fortbildungspflicht sind wie bisher durch die Teilnahme an wissenschaftlichen und/oder praxisrelevanten Programmteilen von Veranstaltungen (Präsenzveranstaltung oder Online-Veranstaltung) zu belegen. Im Weiteren gelten die Fortbildungsrichtlinien gemäss den Tarifverträgen (UV/MV/IV, KVG und DENTOTAR®) unverändert.

Die vereinbarte Erleichterung entspricht der analogen Regelungen der Fortbildungspflicht 2020 für Ärztinnen und Ärzte. Sollte sich die Situation nicht wesentlich verbessern, so ist auch eine angemessene Erleichterung der Fortbildungspflicht für das Jahr 2021 zu fordern.

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