AARAU – Wer nicht über eine Medizinausbildung in der Schweiz verfügt oder mindestens drei Jahre in der Schweiz als Arzt oder Ärztin an einer anerkannten Weiterbildungsstätte tätig war, erhält neu keine Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung mehr.
Der Bund beschränkt die Zulassung von Ärzten zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Die Kantone dürfen Ausnahmeregelungen treffen. Davon hat der Kanton Aargau bisher Gebrauch gemacht. Solche Ausnahmen soll es nun nicht mehr geben, und die Zulassungsbeschränkung für ausländische Ärztinnen und Ärzte wird im Kanton Aargau per sofort vollständig umgesetzt.
Neubeurteilung der Situation
Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass bei ausländischen Ärztinnen und Ärzten, welche direkt in die Schweiz einreisen, beziehungsweise ohne Kenntnis der schweizerischen Verhältnisse ihre Tätigkeit aufnehmen, ein Qualitäts- und Erfahrungsproblem bestehen kann. Unter dem Aspekt der Qualitätsorientierung hat das Departement Gesundheit und Soziales zusammen mit dem Aargauischen Ärzteverband eine Neubeurteilung vorgenommen und die Zulassungsbeschränkung eingeführt.
Laufende Verfahren nicht betroffen
Wer über ein hängiges Gesuch verfügt, wird die Zulassung wie bis anhin erhalten. Ebenso nicht betroffen von der Zulassungsbeschränkung sind Spitalärzte, welche dieser nicht unterliegen.
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